Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Sicherheitsgefühl von B. nicht nachhaltig beeinträchtigt wurde. Sie sagte aus, dass sie lediglich in diesem Moment erschrocken sei (vorinstanzliches Protokoll S. 8 f., act. 665 f.). Auch hinsichtlich der Drohung verfügte der Beschuldigte über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit (siehe dazu oben). Es ist nicht ersichtlich, dass er aus einer subjektiv aussichtslos empfunden Lage heraus gehandelt hätte. Vielmehr wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl von B. zu respektieren.