In Bezug auf die Drohung ergibt sich Folgendes: Art. 180 StGB schützt die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl (BGE 141 IV 1 E. 3.2.2). Der Beschuldigte drohte seiner Ehefrau damit, sie umzubringen. Bei der Todesdrohung handelt es sich um die schwerste Art der Drohung. Hinzu kommen die konkreten Tatumstände: Der Beschuldigte stiess diese Worte aus, als er B. zu Boden geschlagen hatte und sie am Hals hielt, womit er seine Drohung tätlich unterstrich. Aufgrund dieses Verhaltens erschrak B., nachdem sie sich in der Vergangenheit nicht durch ähnliche Drohungen verängstigen liess. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Sicherheitsgefühl von B. nicht nachhaltig beeinträchtigt wurde.