Insgesamt ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und dem breiten Spektrum der davon erfassten Verletzungsfolgen und Handlungsweisen von einem gerade noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen auszugehen. 7.4.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren, mit einer Geldstrafe zu ahnenden Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. - 19 -