Auch wenn er aus einer subjektiv empfundenen Überforderungssituation heraus handelte, hat er seiner Ehefrau schliesslich doch wegen einer blossen Meinungsverschiedenheit multiple Verletzungen zugefügt, anstatt sich zu beherrschen oder beispielsweise den Raum zu verlassen, bis er sich beruhigt hat. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die körperliche Integrität seiner Ehefrau zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).