Das Tatvorgehen ist nicht wesentlich über jenes hinausgegangen, welches für die Erfüllung des Tatbestandes notwendig ist, was sich im Rahmen der Strafzumessung neutral auswirkt. Leicht verschuldenserhöhend ist hingegen das nicht unerhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügte, zu berücksichtigen. Auch wenn er aus einer subjektiv empfundenen Überforderungssituation heraus handelte, hat er seiner Ehefrau schliesslich doch wegen einer blossen Meinungsverschiedenheit multiple Verletzungen zugefügt, anstatt sich zu beherrschen oder beispielsweise den Raum zu verlassen, bis er sich beruhigt hat.