Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung schützt sowohl die körperliche Integrität als auch die psychische Gesundheit (BGE 134 IV 189 E. 1.4). Im Zuge eines Streits am 3. Juni 2021 schlug der Beschuldigte seiner Ehefrau B. zwei Mal gegen den Kopf, wodurch diese zu Boden fiel. Er hielt sie sodann am Hals fest und schlug ihr mit der Faust direkt ins Gesicht. Sie zog sich dabei ein leichtes Schädel-Hirntrauma, eine Brustkorbprellung, Blutergüsse beidseits des Halses sowie einen Bluterguss mit Schleimhautdefekt an der Unterlippe zu. B. musste sich nach diesem Vorfall auf die Notfallstation des Spitals E. begeben, wo sie untersucht und radiologisch abgeklärt wurde.