Er wurde von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Strafbefehl vom 8. Juli 2020 wegen Hinderung einer Amtshandlung und Tätlichkeiten, begangen am Ehegatten, zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. Allfällige weitere, jedoch zwischenzeitlich aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen dürfen bei der Strafzumessung zulasten des Beschuldigten nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 135 IV 87). Es kann somit eine Gesamtgeldstrafe gebildet werden.