7.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217, BGE 141 IV 61 E. 6.1.1, BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 7.3. Die Tatbestände der Nötigung, der Drohung, der einfachen Körperverletzung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sehen alle alternativ eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.