6.5. Nach dem Dargelegten ist der Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. - 17 - 7. 7.1. Der Beschuldigte hat sich zusammengefasst der einfachen Körperverletzung, der versuchten Nötigung, der Drohung, sowie der Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.