Nachdem der Beschuldigte anerkannt hat, eine Amtshandlung – den Wegweisungsvollzug – behindert zu haben (Berufungsbegründung, S. 18), erübrigen sich damit weitere Bemerkungen hinsichtlich der übrigen objektiven Tatbestandsvoraussetzungen. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz zu bejahen. Der Beschuldigte musste zumindest in Kauf nehmen, dass die Wegweisung wegen seiner Suiziddrohungen nicht vollzogen werden könnte. Auch diesen Umstand bestreitet er nicht.