Schliesslich sei eine Sondereinheit aufgeboten worden (vorinstanzliches Protokoll S. 10 f., act. 667 f.). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass die involvierten Polizisten keinen Strafantrag gestellt haben, handelt es sich beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB doch um ein Offizialdelikt. Es erscheint denn auch weder sinnvoll noch zielführend, wenn ein Polizeibeamter in einer solchen Situation, bei der es nicht zu einer Verletzung gekommen ist, darüber hinaus einen Strafantrag wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB stellen würde.