Dies ändert jedoch nichts an der Tatbestandsmässigkeit, da ein Polizist verpflichtet ist, eine sich selbst gefährdende Person vor Schaden zu bewahren. Dass das Verhalten des Beschuldigten die Willensbildung der Polizisten wesentlich und unmittelbar beeinflusst hat, ist sodann offenkundig. Die Selbstmordandrohung wurde in unmittelbarer Anwesenheit der Kantonspolizisten ausgestossen und hat dazu geführt, dass der Vollzug der Wegweisung erheblich behindert und erschwert wurde. Der Beschuldigte hat die Ernsthaftigkeit der Drohung zusätzlich unterstrichen, indem er ein Messer ergriff, dieses teilweise gegen sich richtete und sich danach in einem Zimmer verschanzte.