Leben zu nehmen, durchaus bewirken könne, dass der Betroffene einem starken psychischen Druck ausgesetzt werde, indem er um das Leben des anderen bange. So ist das Bundesgericht etwa im Urteil 6B_192/2012 vom 10. September 2012 zum Schluss gelangt, die Ankündigung des Beschuldigten gegenüber seiner getrenntlebenden Ehefrau, er werde nach Hause gehen, durchladen und nicht wiederkommen, den Tatbestand der Drohung erfüllt habe. Zwar betrafen diese Fälle Drohungen gegenüber nahestehender Personen und nicht Angehörige der Kantonspolizei. Dies ändert jedoch nichts an der Tatbestandsmässigkeit, da ein Polizist verpflichtet ist, eine sich selbst gefährdende Person vor Schaden zu bewahren.