6.4. Das Obergericht erachtet die geäusserte Suiziddrohung des Beschuldigten als ausreichend intensiv und ernstlich genug, um eine unmittelbare Einwirkung auf den Willensbildungsprozess der anwesenden Kantonspolizisten zu haben. Der Beschuldigte beliess es nicht nur bei verbalen Drohungen, sondern bekräftigte diese mit der Behändigung eines Messers. Dieses Verhalten ist weder als unbeholfener noch verzweifelter Versuch, sich der Wegweisung zu entziehen, zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Beschuldigte bekanntermassen psychisch labil war. Sein Argument, eine Suiziddrohung sei irrelevant (Berufungsbegründung, S. 18), ist nicht stichhaltig.