Der Beschuldigte wendet sich jedoch gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Statt eines Schuldspruchs wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte sei er wegen Hinderung einer Amtshandlung zu verurteilen. Die Vorinstanz erweitere den angeklagten Sachverhalt in unzulässiger Weise. Eine Drohgebärde mit dem Messer gegen den Polizisten G. sei in der Anklage nicht erwähnt. Die angeklagte Handlung sei vielmehr gegen sich selbst gerichtet gewesen und gerade nicht gegen den Polizisten. Die Polizisten hätten zudem auf einen entsprechenden Strafantrag verzichtet (Berufungsbegründung, S. 17 f.).