6.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass sich der Beschuldigte einer Wegweisung aus der ehelichen Wohnung an der X- Strasse in R. durch die Kantonspolizei Aargau widersetzt hat, indem er ein Rüstmesser ergriffen und Suiziddrohungen ausgestossen hat. Der Aufforderung des Kantonspolizisten, das Messer wegzulegen, ist er nicht nachgekommen und hat sich stattdessen in einem Zimmer eingeschlossen. Nachdem er sich hat überreden lassen, die Zimmertüre zu öffnen, konnte er mit einem Destabilisierungsgerät überwältigt und festgenommen werden.