Hinsichtlich der Drohungen gegenüber einem Polizisten fällt die Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Drohung in Betracht. Die Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB entspricht nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB. Sie muss demnach wie bei der Nötigung schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (Urteil des Bundesgerichts - 15 -