Sie hat erwogen, der Beschuldigte habe im Rahmen eines Wegweisungsvollzugs den anwesenden Polizisten G. mit einem Messer bedroht. Er habe vor diesem mit einem Messer herumgefuchtelt und immer wieder die Distanz unterschritten, in welcher ein Messerangriff habe tödlich enden können. Mit diesen Drohgebärden habe er dem anwesenden Polizisten G. ernstliche Nachteile angedroht; dieser habe während ca. 20 Minuten damit rechnen müssen, einem Messerangriff durch den Beschuldigten ausgesetzt zu sein (vorinstanzliches Urteil E. 9.3.).