Eine Verurteilung des Beschuldigten für die mehrfache Bezeichnung seiner Tochter D. als «Schlampe» wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB scheitert am fehlenden Strafantrag der Betroffenen. Eine Verurteilung wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 StGB für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Ohrfeigen kommt ebenfalls nicht in Frage. Erfasst werden vom Offizialdelikt von Art. 126 Abs. 2 StGB lediglich wiederholte Tätlichkeiten. Wiederholt werden Tätlichkeiten begangen, wenn mindestens zwei selbständige Vorfälle innerhalb kürzester Zeit vorliegen, was vorliegend nicht zutrifft.