5.3.3. Zusammenfassend lässt sich gestützt auf das gewonnene Beweisergebnis eine Verletzung von Art. 219 StGB nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten freizusprechen ist. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als begründet und ist gutzuheissen.