Schliesslich hat es sich beim Vorfall, bei welchem C. dem Vater ein Messer, welches dieser gegen sich selber gerichtet hatte, weggenommen hat, gemäss eigenen Aussagen von C. um einen einmaligen Vorfall gehandelt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 33), der sich zudem nicht gegen die Kinder gerichtet hatte, weshalb auch nicht von einer körperlichen oder seelischen Gefährdung der Entwicklung auszugehen ist. - 14 -