Die Gewalt richtete sich gegen die Kindsmutter und nicht gegen die Kinder. Zwar ist es dem Kindeswohl abträglich, wenn die Kinder einem verbal und tätlich ausgetragenen Streit der Eltern beiwohnen und schlichten müssen; eine andere Frage ist jedoch, ob dies strafrechtlich relevant ist, was vorliegend zu verneinen ist. Ein eigentliches Instrumentalisieren oder Einbeziehen der Kinder ist weder angeklagt noch erstellt.