Sein Sohn C. und seine Ehefrau B. beschrieben sodann den Beschuldigten ebenfalls als einen guten Vater (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13, 32). Die Akten der Kindesschutzbehörde dürfen zur Begründung nicht herangezogen werden, da diese einen Zeitraum betreffen, welcher nicht angeklagt ist und deshalb unbeachtlich bleiben müssen. Ein Verbot, in ein bestimmtes Land zu reisen, stellt von vornherein keine Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht dar, sondern fällt unter das Erziehungsrecht der Eltern. Ebenso wenig tatbestandsmässig sind die Gewalttätigkeiten des Beschuldigten gegenüber der Kindsmutter. Die Gewalt richtete sich gegen die Kindsmutter und nicht gegen die Kinder.