219 StGB erforderliche Intensität. Ein eigentlicher Erziehungsstil, welcher ein «Angstregime» erzeugte, lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten und wurde überdies von den Kindern des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung auch nicht bestätigt. So führte D. angesprochen auf die Zeit vor der Trennung der Eltern aus, dass sie und ihr Vater eine gute Vater-Tochter-Beziehung gepflegt hätten und es überdies keine Situation gegeben habe, in der sie Angst vor ihm gehabt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19 f., 23). Sein Sohn C. und seine Ehefrau B. beschrieben sodann den Beschuldigten ebenfalls als einen guten Vater (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13, 32).