Ob sich der angeklagte Sachverhalt – wie vom Beschuldigten bestritten wird – effektiv so zugetragen hat, kann aufgrund nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden: Der angeklagte Sachverhalt ist auf 6 Monate (Januar bis Juni 2021) begrenzt. Während dieses Zeitraums soll es zu einzelnen Beschimpfungen und Tätlichkeiten gegenüber der Tochter D. gekommen sein. Diese erreichen weder einzeln noch im Zusammenspiel die für die Erfüllung von Art. 219 StGB erforderliche Intensität.