5.3.2. Der Beschuldigte hatte unbestrittenermassen als Vater die Pflicht, seine im Tatzeitraum vom 1. Januar bis 4. Juni 2021 minderjährigen Kinder D. (geb. 2003), C. (geb. 2006), F. (geb. 2010) und E. (geb. 2013) in ihrer körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung zu fördern und zu schützen. Er hatte sowohl für ihre Erziehung als auch für ihre Fürsorge besorgt zu sein.