Einzelne Überschreitungen sind noch nicht tatbestandsmässig und werden von den Delikten gegen Leib und Leben abgedeckt. Ab einer gewissen Häufigkeit und Intensität wird ein allfälliges Erziehungsrecht überschritten und der Gefährdungserfolg ist gegeben bzw. ein «Angstregime» wird aufgebaut (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_669/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.1). - 13 -