Der Tatbestand ist zurückhaltend zu interpretieren und auf schwerwiegende Fälle zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_457/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 1.2). Insbesondere bezüglich des elterlichen Züchtigungs- bzw. Erziehungsrechts (vgl. dazu BGE 141 IV 10 E. 4.5.5; BGE 129 IV 216 E. 2) sind die Grenzen unklar. Einzelne Überschreitungen sind noch nicht tatbestandsmässig und werden von den Delikten gegen Leib und Leben abgedeckt.