Bei der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Eine tatsächliche Beeinträchtigung muss nicht nachgewiesen werden (BGE 126 IV 136 E. 1b; BGE 125 IV 64 E. 1a, Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2008 vom 20. März 2009 E. 2.1). Dabei müssen die Tathandlungen bzw. Unterlassungen längerfristig andauern und von einer gewissen Intensität sein, um diesen Gefährdungserfolg zu bewirken (BGE 125 IV 64 E. 1d). Der Tatbestand ist zurückhaltend zu interpretieren und auf schwerwiegende Fälle zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_457/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 1.2).