Darüber hinaus kann die Gefährdung der körperlichen und seelischen Entwicklung der minderjährigen Person als Leitlinie dienen. Es werden jene Pflichtverletzungen erfasst, die über einen gewissen Zeitraum betrachtet dazu führen, dass eine Gefährdung eintritt. Das deliktische Verhalten kann dabei in einem Tun oder Unterlassen liegen (ANDREAS ECKERT, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 8 f. zu Art. 219 StGB).