In objektiver Hinsicht muss der Handelnde von Gesetzes wegen eine Fürsorgepflicht gegenüber der minderjährigen Person innehaben, d.h. er muss eine Garantenstellung einnehmen, was bei Eltern minderjähriger Kinder zutrifft (Art. 302 Abs. 1 ZGB). Der Handelnde muss sodann seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht verletzen. Als Fürsorge ist primär die Befriedigung verschiedenster Grundbedürfnisse, darunter Nahrung, Kleider, Unterkunft, Zuneigung, Liebe usw. zu verstehen. Darüber hinaus kann die Gefährdung der körperlichen und seelischen Entwicklung der minderjährigen Person als Leitlinie dienen.