5.3. 5.3.1. Gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer seine Fürsorge- und Erziehungspflichten gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet. Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche und geistige Integrität der minderjährigen Person (BGE 126 IV 136 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2008 vom 20. März 2009 E. 2.1).