4.5. Der Beschuldigte ist somit wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt, er sei von diesem Vorwurf freizusprechen (Berufungsbegründung S. 11 ff.).