Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er sehr kräftig sei und er sie so getroffen habe, dass sie auf den Boden gefallen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 43). Ein leichter Fall ist unter diesen Umständen auszuschliessen, denn nimmt ein Täter – wie vorliegend der Beschuldigte – auch gravierendere als die effektiv verursachten Verletzungsfolgen in Kauf, so ist nicht von einem leichten Fall auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_320/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 3.1). - 11 -