Mit der Vorinstanz ist sodann auch das Vorliegen eines leichten Falls zu verneinen. Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten eskalierte die Situation zunehmend. In diesem Rahmen schlug er B. mehrfach gegen den Kopf und zwar so heftig, dass diese zu Boden stürzte und ihr kurz schwarz vor Augen wurde (UA act. 425, vorinstanzliches Protokoll S. 8, act. 665, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er sehr kräftig sei und er sie so getroffen habe, dass sie auf den Boden gefallen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 43).