Sie habe die Lippe mit einer Creme behandeln müssen und Dafalgan gegen die Schmerzen genommen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13 f.). Mithin sind die durch den Vorfall verursachten Schmerzen erst nach ein paar Tagen abgeklungen und gehen von ihrer Intensität her deutlich über eine bloss rasch vorübergehende, geringfügige Störung des Wohlbefindens hinaus und stellen daher eine einfache Körperverletzung dar (vgl. BGE 119 IV 25; Urteil des Bundesgerichts 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004 E. 3).