Die Gutachter ordneten sämtliche Befunde dem Ereignis vom 3. Juni 2021 zu (UA act. 233).Dem Austrittsbericht des Spitals E. vom 4. Juni 2021 ist zu entnehmen, dass eine hausärztliche Nachkontrolle angeordnet wurde (UA act. 243). Dem Beschuldigten ist zwar insofern zuzustimmen, dass diese objektiven Verletzungsfolgen als eher leicht (aber nicht als sehr leicht) zu qualifizieren sind. B. hat aber in Bezug auf die durch den Vorfall verursachten Schmerzen vor Vorinstanz ausgeführt, dass ihre normale Stimme erst nach zwei Wochen wiedergekommen sei und sie aufgrund der Verletzung an der Lippe Schmerzen beim Schlucken sowie beim Trinken verspürt habe (vorinstanzliches Protokoll S. 8, act.