4.4. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschuldigte seiner Ehefrau, B., die gemäss Anklage genannten Verletzungen im Zuge der Auseinandersetzung vom 3. Juni 2021zugefügt hat. Ob er sie mit der flachen Hand, wie er geltend macht, oder mit der Faust geschlagen hat, ist für die Erfüllung des Tatbestands irrelevant. Ausweislich der medizinischen Akten erlitt B. ein leichtes Schädel-Hirntrauma, eine Thoraxkontusion links sowie einen Bluterguss mit Schleimhautdefekt an der Unterlippeninnenseite (UA act. 231 ff.; 236 f., 242 f.). Die Gutachter ordneten sämtliche Befunde dem Ereignis vom 3. Juni 2021 zu (UA act.