Handelt es sich bloss um einen leichten Fall einer einfachen Körperverletzung, so kann das Gericht die Strafe mildern oder in Anwendung von Art. 48a StGB mindern (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Ein leichter Fall im Sinne dieser Bestimmung setzt nicht nur eine nicht sehr erhebliche Verletzung, welche die Grenze zur Tätlichkeit knapp überschreitet, voraus. Vielmehr sind die gesamten objektiven und auch subjektiven Umstände zu beurteilen (BGE 127 IV 59 E. 2a/bb). - 10 -