4.2. Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt im Grundsatz nicht und anerkennt, B. ein leichtes Schädel-Hirntrauma, eine Thoraxkontusion sowie Blutergüsse an der Unterlippe mit Schleimhautdefekt zugefügt zu haben. Er beanstandet jedoch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Abgesehen vom Schädel-Hirntrauma seien die Verletzungen als Tätlichkeiten zu qualifizieren. Im Übrigen sei von einem leichten Fall der einfachen Körperverletzung auszugehen (Berufungsbegründung, S. 8 f.).