4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau B. schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen gestützt auf die medizinischen Berichte sowie das Gutachten des Spitals E. vom 13. Juli 2021 von einem leichten Schädelhirntrauma, einer Thoraxkontusion links und einem Bluterguss mit Schleimhautdefekt an der Unterlippeninnenseite aus. Diese Verletzungen habe ihr der Beschuldigte im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung vom 3. Juni 2021 zugefügt. Sie qualifizierte Falle zugefügten Verletzungen als einfache Körperverletzungen und verneinte einen leichten Fall (vorinstanzliches Urteil, E. 6.3.2.).