Der Taterfolg ist – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – ebenfalls eingetreten. B. gab an, dass sie an diesem Tag Angst empfunden habe, sie sich erschrocken habe und ihr schlecht gewesen sei (vorinstanzliches Protokoll S. 8 f, act. 665 f, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Der Beschuldigte attackierte B. und unterstrich seine Handlungen mit den Drohungen. Angesichts der Situation ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass B. in diesem Moment auch aufgrund der Äusserungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt worden ist.