665 f., Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12, 14). Sie konkretisierte weiter, dass der Beschuldigte die Worte ausgestossen habe, als er sie am Hals gepackt und gehalten habe (UA act. 433, vorinstanzliches Protokoll S. 8, act. 665, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12.). Für ihre Glaubhaftigkeit spricht sodann, dass B. ihr eigenes Verhalten während der Auseinandersetzung nicht beschönigte und teilweise eigene Tätlichkeiten sowie Fehlverhalten zugegeben hat. Schliesslich ist auch kein Grund für eine Falschbelastung ersichtlich, andernfalls wesentlich schwerere Vorwürfe zu erwarten gewesen wären. Der Taterfolg ist – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – ebenfalls eingetreten.