Das Obergericht hat gestützt auf die widerspruchsfreien, konstanten und schlüssigen Aussagen von B. keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die angeklagte Drohung ausgesprochen hat. B. gab sowohl den albanischen Wortlaut der Drohung (übersetzt mit «ich bringe dich um») als auch die Umstände, in deren Rahmen sie erfolgten, wiederholt an. Der Beschuldigte habe albanisch gesprochen, sie habe es schlimm gefunden, dass er dieses Wort verwendet habe und sie habe Angst vor dem Beschuldigten gehabt, auch wenn sie nie gedacht habe, dass er sie wirklich umbringen würde (UA act. 407, 433, vorinstanzliches Protokoll S. 8 f, act. 665 f., Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12, 14).