3.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass es am 3. Juni 2021 zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau zu einem verbalen und tätlichen Streit kam und dass der Beschuldigte gegenüber seiner Ehefrau tätlich geworden ist. Der Beschuldigte bestreitet hingegen, dass es zu Drohungen gekommen sei beziehungsweise, dass diese von seiner Ehefrau B. ernst genommen worden seien (Berufungsbegründung S. 10).