Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch und macht im Wesentlichen geltend, B. habe ausgesagt, die Todesdrohungen nie ernst genommen zu haben. Die Vorinstanz habe auch die konkrete Situation zu wenig berücksichtigt, indem sie nicht beachtet habe, dass die Drohungen im Rahmen einer gegenseitigen Auseinandersetzung erfolgt seien. Selbst wenn der Beschuldigte Drohungen ausgestossen hätte, sei für die Ehegatten klar gewesen, dass die Drohungen nicht ernst gemeint seien (Berufungsbegründung, S. 10).