3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich der Anklageziffer 5 wegen Drohung schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen gestützt auf die Aussagen von B. davon aus, dass der Beschuldigte sie am 3. Juni 2021 im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung mehrfach mit dem Tod bedroht habe (vorinstanzliches Urteil, E. 6.4.).