Im Übrigen macht der Beschuldigte zurecht nicht geltend, er sei bezüglich des Tatvorwurfs im Unklaren gewesen. Ausserdem führen kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- sowie Zeitangaben nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 4.3.7 mit Hinweisen).