2.4.4. Insoweit der Beschuldigte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend macht, da der in der Anklage angegebene Tatzeitraum (Mai 2021, zu einem nicht näher eruierbaren Zeitpunkt) nicht mit demjenigen, den B. angegeben habe, übereinstimme (Berufungsbegründung S. 7 f.), ist seine Rüge unbegründet. Entgegen seinen Ausführungen gab B. zu Protokoll, dass die Todesdrohung, welche der Beschuldigte im Zusammenhang mit einer Scheidung ausgesprochen habe, im April oder Mai 2021 und nicht im August 2020 erfolgt sei (UA act. 434). Im Übrigen macht der Beschuldigte zurecht nicht geltend, er sei bezüglich des Tatvorwurfs im Unklaren gewesen.