Eine vollendete Nötigung scheidet deshalb aus. Der Beschuldigte hat mit der Drohung, B. umzubringen, wenn sie die Scheidung beantrage, jedoch zweifellos im Bewusstsein gehandelt, B. mindestens möglicherweise in ihrer Handlungsfreiheit zu beschränken und sie dadurch zu einem bestimmten Verhalten, nämlich dem Absehen von der Einreichung einer Scheidungsklage, zu veranlassen, und er hat das auch mindestens in Kauf genommen. -7- Somit hat sich der Beschuldigte der versuchten Nötigung schuldig gemacht und seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.